hörmal – denkmal – machmal
# satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: Förderverein Denkmal Emmauskirche Leipzig.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins sind der Denkmalschutz und die Denkmalpflege sowie die Förderung von Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
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- die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen und geeigneten Aktivitäten zum Erhalt, der Instandsetzung, der Pflege und der Einrichtung der Emmauskirche und ihrer Nebenanlagen
- die Beschaffung von Fördermitteln (Geld- und Sachspenden) zum Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege der Emmauskirche und ihrer Nebenanlagen
- die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen
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2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2011.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und Fördermitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche und fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen durch schriftliche Anmeldung und Bestätigung durch den Vorstand werden.
3. Personen, die sich Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch: a.) schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende b.) Ausschluss aus wichtigem Grund c.) Tod des Mitglieds / Löschung der juristischen Person
Über den Ausschluss entscheidet die Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag.
2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung befreit.
§ 6 Kassen- und Rechnungswesen
1. Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins hat der Vorstand schriftlichen Nachweis zu führen.
2. Alljährlich hat eine sachliche und rechnerische Prüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer zu erfolgen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind: a.) der Vorstand b.) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, zumindest aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Schatzmeister.
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Der Vorstand erledigt alle Aufgaben des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
4. Der Vorstand wird auf jeweils zwei Jahre in der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die erste Vorsitzende. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegen die Vermögensverwaltung und die Bestimmung über die satzungsgemäße Verwaltung der Vereinsmittel. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt und zwar möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstandsvorsitzende nach Bedarf ein oder wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes beantragen.
2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten a.) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes b.) Wahl des Vorstandes c.) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und über Anträge von Mitgliedern d.) Satzungsänderungen e.) Beschlussfassung über Ernennungen zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern f.) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages g.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstatten die Vorstandsmitglieder den Geschäftsbericht und legen den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr vor. Nach Anhörung des Berichtes der Prüfer beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
4. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstandsvorsitzende mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie unter Beifügung einer (vorläufigen) Tagesordnung ein. Auf Anträge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Anträge und Anfragen der Mitglieder sind beim Vorstandsvorsitzenden mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend andere Mehrheitsverhältnisse vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Die Erhöhung des Mitgliedsbeitrages bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit, eine Satzungsänderung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Ordentliche, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins haben eine Stimme. Eine Übertragung zur Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Vertreter juristischer Personen haben sich durch Vollmacht auszuweisen.
8. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, worin insbesondere der Wortlaut der gefassten Beschlüsse aufzunehmen ist. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Sellerhausen-Volkmarsdorf zu, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine dem Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung nahekommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
Von der Gründungsversammlung am 10.03.2011 genehmigt und angenommen durch: 1. Giselher Hoyer | 2. Axel Kalteich | 3. Dietmar Virgenz | 4. Martina Hergt | 5. Rainer Wohlfarth | 6. Andrea Virgenz | 7. Christian Franke | 8. Michael Zeising
Eintrag ins Vereinsregister 2011 unter der Nummer VR 5025
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Der Mitgliedsantrag ist mit auch ohne Unterschrift rechtsgültig, nachdem Ihnen eine schriftliche Mitgliedsbestätigung, ein Begrüßungsschreiben und die Satzung des Vereins postalisch zugestellt wurde.